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Abhängigkeit von einer dritten Person

„Abhängigkeit von einer dritten Person“ ist eine versicherte Leistung im Rahmen der Schwere-Krankheiten-Versicherung. Die Vorraussetzungen für den Leistungsfall sind gegeben, wenn der Versicherte für einen bestimmten Zeitraum keine selbstständige Existenz mehr führen kann, somit auf die Hilfe einer Pflegekraft angewiesen ist. In der Regel müssen mindestens drei der folgenden Aktivitäten des täglichen Lebens nicht ohne fremde Hilfe ausgeführt werden können:

  • Baden und Duschen
  • Be- und Entkleiden
  • Essen und Trinken
  • Sich selbstständig von einem Zimmer zum anderen bewegen
  • Toilette benutzen
  • Zu-Bett-Gehen und Aufstehen

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